Geldwäschebeauftragter für Autohändler

Im Geldwäschegesetz gibt es den § 7 Geldwäschebeauftragter. Dieser besagt:

  • „Verpflichtete (also Unternehmer) nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15 haben einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen.“

Glück für alle Autohäuser und -händler: Sie müssen erst einmal nichts tun, denn Güterhändler laufen im Gesetz unter § 2 Nr. 16, und dieser ist hier nicht aufgeführt. Die Regelung betrifft hier hauptsächlich Finanzinstitute und andere.

Aber Achtung! Handeln Sie mit hochwertigen Gütern?

Dann heißt es nämlich weiter:

  • „Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer (…) 16 einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben, wenn sie dies für angemessen erachtet. Bei Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 soll die Anordnung erfolgen, wenn die Haupttätigkeit des Verpflichteten im Handel mit hochwertigen Gütern besteht.“

Das bedeutet: Wenn Sie regelmäßig mit Fahrzeugen handeln, die einen Wert von über 30.000 Euro haben, wird Ihnen die zuständige Aufsichtsbehörde früher oder später die Vorschrift aufbrummen, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. 

Weitere Details zum Geldwäschebeauftragten

Es gibt noch das eine oder andere wichtige Detail zu beachten, wenn Sie einen Geldwäschebeauftragten bestellen. Hier sind die wichtigsten Merkmale:

  • Der Geldwäschebeauftragte ist immer unmittelbar der Geschäftsführung nachgeordnet; er handelt also nicht unter „ferner liefen“ irgendwo im Betrieb.
  • Die Aufsichtsbehörde kann die Berufung eines Geldwäschebeauftragten zurückweisen, wenn die Person keine entsprechende Qualifikation hat oder z. B. mit Vorstrafen als nicht zuverlässig gilt.
  • Der Geldwäschebeauftragte genießt in seinem Unternehmen einen erhöhten Kündigungsschutz.
  • Der GW-Beauftragte kann ohne Rücksprache mit seinen Vorgesetzten Verdachtsmeldungen zu Geldwäsche an Behörden absetzen.
  • Der Geldwäschebeauftragte ist Ansprechpartner für alle anderen Mitarbeiter im Betrieb.
  • Der Geldwäschebeauftragte hat Kolleginnen und Kollegen über Sachverhalte der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schulen.

In kleinen Autohandelsbetrieben kann auch der Geschäftsführer bzw. der Inhaber der Geldwäschebeauftragte sein, wenn es denn notwendig ist. Große Betriebe allerdings sollten sich hierüber genau Gedanken machen.

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